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medizinisches :: Fachpersonal

Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

care:republic

 

Geltungsbereich & Begriffsdefinition

 

1. Lieferungen und Bereitstellung von Dienstleistungen der care:republic (AN) an alle Kunden als  Auftraggeber (AG) richten sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen sowie etwaigen sonstigen schriftlichen Vereinbarungen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN werden insgesamt Vertragsinhalt. Eventuell bestehende Einkaufsbedingungen des AG, die den Geschäftsbedingungen des AN entgegenstehen, werden nicht Vertragsinhalt auch wenn der AN nicht ausdrücklich diesen Einkaufsbedingungen widerspricht. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen im Einzelfall sind nur dann gültig, wenn der AN diese Änderungen schriftlich bestätigt und gelten nur für den einzelnen Geschäftsfall. Sie werden damit nicht automatisch für alle weiteren Leistungen an den AG anwendbar. 

2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bis zum Widerruf durch den AN auch für alle zukünftigen Leistungen und Geschäfte mit dem AG, insbesondere Vermittlungs-, Beratungs- und Dienstverträge im Rahmen der Personalsuche und Personalauswahl, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 

3. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer und in Euro ausgewiesen. 

Vertragsschluss bzw. Bestellungen

1. Grundsätzlich ist ein Auftrag des AG ein Angebot zum Vertragsschluss, das schriftlich oder elektronisch zu erfolgen hat oder nach mündlicher oder fernmündlicher Erteilung schriftlich oder elektronisch vom AG bestätigt wird.

2. Die Auftragsannahme erfolgt schriftlich oder digital durch den AN. Mit der Auftragsannahme wird ein Vermittlungs-, Beratungs- oder sonstiger Dienstleistungsvertrag abgeschlossen.

3. Der AG kann Änderungen des Auftrags nach Annahme durch den AN nicht verlangen.

Vermittlungshonorar

1. Der Anspruch auf ein Vermittlungshonorar entsteht - soweit mit dem Auftraggeber nichts Abweichendes in Textform vereinbart ist - sobald zwischen dem vom AN vorgeschlagene Kandidaten und dem AG ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. Unter einem Beschäftigungsverhältnis ist jedes Arbeitsangebot des AG, aber auch jedes selbständige Dienstverhältnis z.B. im Rahmen einer freien Mitarbeit zu verstehen. Das Beschäftigungsverhältnis ist zustande gekommen, wenn der AG eine Beschäftigungszusage erteilt und diese vom Bewerber angenommen wird, spätestens jedoch mit Aufnahme der Tätigkeit durch den Bewerber.

2. Das Vermittlungshonorar entsteht auch in folgenden Fällen:
• Wenn der AG den Bewerber trotz vom Anforderungsprofil abweichender Eigenschaften und Qualifikationen einstellt oder
• wenn bei wirtschaftlicher Gleichwertigkeit der Bewerber auf eine andere Position als die in Auftrag gegebene eingestellt wird, wobei maßgeblich hierbei allein die Ursächlichkeit der Tätigkeit des AN für das Zustandekommen dieses Beschäftigungsverhältnisses ist.

3. Das Vermittlungshonorar berechnet sich nach einem mit dem AG vereinbarten Prozentsatz des zwischen AG und Kandidaten vereinbarten Bruttojahreszielgehalts. Im Falle eines selbständigen Beschäftigungsverhältnisses ist statt des Bruttojahreszielgehalts die vereinbarte Jahreszielvergütung exkl. Mehrwertsteuer maßgebend. Mindestens gilt jedoch ein Vermittlungshonorar in Höhe von EUR 7.500,00.

4. Das der Berechnung des Vermittlungshonorars zugrundeliegende Bruttojahreszielgehalt oder die Jahreszielvergütung versteht sich als das auf ein Jahr berechnete Bruttogehalt oder die auf ein Jahr berechnete Vergütung unter Einschluss sämtlicher Zusatzleistungen, einschließlich Sonderzahlungen und variabler Gehalts- oder Vergütungsanteile (z. Bsp. 13. Monatsgehalt, Auslandszulagen, Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen, Boni, Überlassung eines Pkw usw.). 
Sachbezüge werden mit ihrem geldwerten Vorteil berechnet. Dies gilt jedoch nicht für die Überlassung eines Pkw, der unabhängig von Wert und Größe pauschal mit EUR 5.000,00 angesetzt wird.

5. Der Anspruch auf ein Vermittlungshonorar bleibt unabhängig davon bestehen, ob das Beschäftigungsverhältnis durchgeführt wird, ob dieses vor Arbeitsantritt endet oder wie lange dieses andauert.

6. Der Anspruch auf ein Vermittlungshonorar in voller Höhe besteht für die Dauer von 12 Monaten, nachdem der AN dem AG einen Kandidaten mit der Möglichkeit zum Abschluss eines Arbeitsverhältnisses zwischen AG und Kandidaten, z.B. durch Zurverfügungstellen eines Bewerberprofils, vorgestellt hat und ein wirtschaftlich gleichwertiges Beschäftigungsverhältnis mit dem Bewerber zustande kommt. Dem AG bleibt es vorbehalten, die Kausalität des AN für das Beschäftigungsverhältnis zu widerlegen.

7. Kosten, die den Bewerbern im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen beim AG entstehen, sind in dem zwischen den Parteien vereinbarten Honorar nicht enthalten und auf Verlangen des Bewerbers vom AG an diesen zu erstatten.

Mitursächlichkeit/Vorkenntnis

1. Der Honoraranspruch entsteht bereits bei Mitursächlichkeit des AN für die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses.

2. Profile von Kandidaten, die dem AG bereits für die zu besetzende Position vorliegen bzw. bekannt sind (Vorkenntnis), schließen eine Mitursächlichkeit für die mitgeteilten Bewerber aus, sofern die Vorkenntnis unverzüglich in Textform mitgeteilt werden. Anderenfalls lässt auch eine vorherige oder zeitgleiche Präsentation des gleichen Bewerbers durch eine andere Personalberatung die Mitursächlichkeit nicht entfallen.

Informationspflicht zur Ermittlung des Honoraranspruchs

1. Der AG verpflichtet sich, dem AN den Abschluss eines Beschäftigungsvertrags mit einem Kandidaten oder -sofern zuvor kein Beschäftigungsvertrag geschlossen wurde- den Tätigkeitsbeginn innerhalb von 5 Werktagen unter Nennung sämtlicher für die Ermittlung des Honoraranspruchs notwendiger Angaben, insbesondere Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, Höhe des Bruttojahreszielgehalts bzw. der Jahreszielvergütung einschließlich sämtlicher Zusatzleistungen in Textform mitzuteilen.

2. Kommt der AG dieser Verpflichtung nach Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht nach, so ist der AN berechtigt, eine der Qualifikation des Kandidaten entsprechende angemessene und marktübliche Vergütung der Berechnung des Honorars zugrunde zu legen. Bei einem mit dem Kandidaten vereinbarten höheren Bruttojahreszielgehalt oder einer Jahreszielvergütung ist der AN weiterhin berechtigt, dem AG die Differenz zu berechnen. Dem AG bleibt der Nachweis eines geringeren Bruttojahreszielgehalts oder einer Jahreszielvergütung unbenommen.

2. Der AG hat nach Aufforderung eine Kopie des Beschäftigungsvertrags vorzulegen.

Zahlung

1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise 

2. Sofern individuell im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist die Zahlung sofort fällig.

3. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung.

Rechnungsstellung

1. Rechnungen wird gemäß deutschem Umsatzsteuerrecht erstellt und in elektronischer Form übermittelt.

2. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG in keinem Fall zu.

Verzug, Vertragsstrafe und Rücktritt

1. Der AN ist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor im Falle von Naturkatastrophen, Ein- und Ausreisebeschränkungen, Seuchen, Pandemien, Streik, Aussperrung oder anderen Betriebsstörungen, sowohl beim AG als auch beim AN; ferner im Falle der Zahlungseinstellung des AG und/oder der Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG.

2. Der AN ist ferner berechtigt, die gesetzlichen Rücktrittsrechte auszuüben. 

3. Der AG gerät ohne Mahnung 5 Tage nach Rechnungsstellung automatisch in Zahlungsverzug ohne dass es einer Mahnung oder Zahlungsaufforderung bedarf.

4. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 9% über dem gültigen Interbankzins verrechnet, für jede Mahnung oder Zahlungsaufforderung werden € 100,00 in Rechnung gestellt. Weder Mahngebühren noch die Zinsen aus dem Zahlungsverzug unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrecht.

Gewährleistung

1. Der AN kann nur sachgerechtes Vorgehen bei der Mitarbeitersuche und der Mitarbeiterauswahl gewährleisten. Er hat sämtliche an den AG weitergeleitete Unterlagen und Dokumente sorgfältig geprüft und im besten Wissen und Gewissen weitergereicht. Daher haftet er nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der AN haftet deshalb auch nicht dafür, dass ein Bewerber nicht alle vom Auftraggeber in ihn gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Ergebnisse nicht erzielt.

2. Der AG hat die fachliche Qualifikation der Bewerber vor Einstellung geprüft und sich von der Eignung der Bewerber überzeugt. Er ist auch für die Integration der Bewerber in seine internen Betriebsabläufe verantwortlich. 

Verschwiegenheit

1. Der AG ist verpflichtet, die den mit dem AN geschlossenen Vertrag betreffenden und alle mit seiner Abwicklung zusammenhängenden kaufmännischen und betriebstechnischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt unabhängig von einem Vertragsschluss auch für in der Angebotsphase erlangte Kenntnisse und nach Abwicklung des Vertrages.

2. Alle an den AG übermittelte Kandidatenprofile sind ausschließlich für den AG bestimmt. Eine Weitergabe auch an verbundene Unternehmen ist nur mit Zustimmung des AN gestattet. 

3. Gibt der AG ohne Zustimmung des AN Kandidatenprofile weiter, wird eine Vertragsstrafe von 4 Bruttomonatsgehältern des Kandidaten sofort fällig. Kommt es darüber hinaus zu einer Einstellung des Kandidaten auf Grund des weitergegebenen Profils, ist ein erhöhtes Vermittlungshonorar von weiteren 6 Bruttomonatsgehältern sofort zahlbar.

4. Weitere Ansprüche insbesondere aus Verstößen gegen nationale und internationale Datenschutz- und Persönlichkeitsschutzregeln bleiben davon unberührt.

5. Übermittelte Profile von Kandidaten, die nicht beim AG eingestellt wurden, sind unmittelbar nach Ende des Bewerberverfahrens, spätestens jedoch 3 Monate nach Übermittlung zu löschen, Ausdrucke zu schreddern und jedenfalls datenschutzgerecht zu vernichten.

Haftung

1. AG und AN haften untereinander im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

Datenspeicherung

1. AG und AN sind berechtigt, die Daten des jeweils anderen sowie des einzelnen Vertragsverhältnisses unter Beachtung der jeweils gültigen Vorschriften des Datenschutzes im Geschäftsverkehr zu erfassen und zu speichern.

Abweichende Vereinbarungen & Teilunwirksamkeit

1. Änderungen des Vertrages sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.

2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen bzw. von diesen Vertragsbestimmungen in Bezug genommenen Vertragsbestimmungen unwirksam sein bzw. werden, wird hiervon die Geltung der übrigen Bestimmungen und die Gültigkeit des Vertrages selbst nicht berührt. AN und AG werden sich um die Vereinbarung einer wirksamen Bestimmung bemühen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommt. Erfolgt keine Einigung, entscheidet das Gericht.

3.Sollten bei der Durchführung des Vertrages Lücken auftreten, so sind diese durch Regelungen zu beheben, die dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages am nächsten kommen.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Auf die unter Einbeziehung der folgenden Vertragsbedingungen geschlossenen Verträge, ihr Zustandekommen, ihre Wirksamkeit, Auslegung und Durchführung sowie auf alle weiteren zwischen den Parteien bestehenden rechtlichen Beziehungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Das UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Gerichtsstand ist der Firmensitz des Auftragnehmers. 


 
 
 
 
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